Asbest
Auszug: “Eingeschränkte Nutzung der Wohnung: Mietminderung?
Bis die Wohnung wieder gefahrlos genutzt werden kann, ist ferner eine Mietminderung nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. eine Mietrückzahlung nach den §§ 536 I, 812 I BGB möglich.
Erhebliche Gesundheitsgefährdung berechtigt zur Kündigung
Ist eine Entgiftung der Wohnung dagegen nicht problemlos durchführbar, kann der Mieter aufgrund einer erheblichen Gesundheitsgefährdung nach § 569 BGB fristlos kündigen – und zwar selbst dann, wenn er bereits beim Einzug eventuell von der Schadstoffbelastung wusste.”
Quelle und (c): http://www.anwalt.de/rechtstipps/mietminderung-wegen-asbest-in-der-wohnung_077245.html?pid=26